
Nach dem Mietrecht muss ein Vermieter nach § 556 Abs. 3 BGB über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung hat er seinem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen.
Häufig schleichen sich in den Abrechnungen Fehler ein und nicht jeder Vermieter hält sich an die Regeln. Mieter sollten daher bei hohen Nachforderungen ihre Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe nehmen und sich beraten lassen.
Eine korrekte Abrechnung enthält neben dem Abrechnungszeitraum eine Zusammenstellung der Gesamtkosten und den Abzug der Vorauszahlung des Mieters. Zudem muss der Vermieter Anfangs- und Endzählerstände vermerken und sich an den Verteilerschlüssel halten, der im Mietvertrag vereinbart worden ist. Sind aufgeführte Positionen unklar oder scheinbar zu hoch, kann Einblick in die Belege verlangt werden.
Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Formell wirksam ist die Betriebskostenabrechnung dann, wenn sie den Mieter in die Lage versetzt, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Dabei sollten als Mindestangaben enthalten sein: