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Ehescheidung

Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe.

Seit 1977 gilt das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist, unabhängig davon, welcher der Eheleute Schuld am Scheitern der Ehe ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Das Scheitern der Ehe wird nach einer bestimmten Zeit des Getrenntlebens vermutet (ein Jahr bei einvernehmlicher und drei Jahre bei streitiger Scheidung). Dies insbesondere aus dem Grund, um den Ehegatten eine genaue Untersuchung der Zerrüttung zu ersparen.

Im Falle einer Scheidung sind verschiedene Angelegenheiten zu regeln, insbesondere der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich.

Zu beachten ist die Härteklausel:

Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohls möglich erscheint. Zugleich wird aber auch der andere Ehepartner geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Seit dem 01.09.2009 ist das Prozessrecht hierzu reformiert worden und nunmehr im FamFG geregelt. Die materiellen Rechtsnormen finden sich in §§ 1297ff. BGB.