Kopfzeile

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist das Sonderstraf(prozess)recht für solche Täter, die sich im Übergangsstadium zwischen der Kindheit und dem Erwachsenenalter befinden. Es ist gesetzlich im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Anwendung findet das Jugendstrafrecht bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern. Wer Jugendlicher und wer Heranwachsender ist, ist in § 1 Abs. 2 JGG normiert. Während das JGG bei Jugendlichen immer angewendet wird, kommt es bei Heranwachsenden nur dann in Betracht, wenn der Heranwachsende nach seiner Gesamtpersönlichkeit bei Begehung der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich bei der Tat um eine jugendtypische Verfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).

Das Jugendstrafrecht ist nach § 2 JGG in erster Linie dem Erziehungsgedanken verpflichtet. Die Strafe soll also kein abschreckendes Beispiel für die Allgemeinheit sein, sondern den Jugendlichen / Heranwachsenden zu einem künftigen, straffreien Leben erziehen.

Der Erziehungsgedanke spiegelt sich in den Sanktionen wider, die durch ein Jugendstrafgericht verhängt werden können. Diese sind in den §§ 5 ff. JGG geregelt. Eine in einer Vollzugsanstalt zu verbüßende Strafe ist durch das JGG als Ausnahme vorgesehen, wenn schädliche Neigungen beim Jugendlichen festgestellt werden oder die Tat besonders schwer wiegt (§ 17 JGG).

Aber auch die Tatsache, dass nach § 48 Abs. 1 JGG Verhandlungen gegen Jugendliche grundsätzlich nicht öffentlich stattfinden, zeugt vom Erziehungsgedanken. Auf diese Weise soll die mit jedem öffentlichen Strafverfahren verbundene Stigmatisierung vermieden werden.