
Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitgebern bzw. deren Zusammenschlüssen in Arbeitgeberverbänden auf der einen Seite und den betrieblichen Arbeitnehmerschutzvertretungen (bspw. Betriebs- oder Personalrat) und Arbeitnehmervertretern in Unternehmensorganen, Behörden und Gewerkschaften auf der anderen Seite.
Somit steht das kollektive Arbeitsrecht für diejenigen Rechtsbeziehungen, bei denen ein Arbeitnehmer nicht als Individuum, sondern vielmehr in einer Gruppe betroffen ist. Hierbei kann der Begriff Kollektiv für verschiedenartige Gruppen stehen. So können zum einen alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder Unternehmens aber auch beispielsweise lediglich alle schwerbehinderten Arbeitnehmer oder Schwangere betroffen sein.
Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören unter anderem das Koalitions-, Tarif-, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht sowie das Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungs- und Mitbestimmungsrecht.
Die Tarifautonomie ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und berechtigt die Tarifpartner zum Abschluss von Tarifverträgen in eigener Verantwortung.
Hierzu können sich die Tarifvertragsparteien verschiedener Mittel des Arbeitskampfrechts - wohl eines der bekanntesten Teilgebiete des kollektiven Arbeitsrechts - bedienen. Im Rahmen des Arbeitskampfrechts stehen den sich gegenüberstehenden Tarifvertragsparteien unterschiedliche Druckmittel zur Verfügung, um ihre Interessen gegenüber der Gegenseite durchzusetzen.
Für viele Arbeitsverhältnisse in Deutschland sind tarifvertragliche Arbeitsbedingungen maßgeblich. Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen oder manchmal auch zwischen Gewerkschaften und einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Zudem kann ein Tarifvertrag auch durch den Antrag einer Tarifvertragspartei durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden. In einem solchen Fall gilt dieser Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ansonsten keinem Verband oder keiner Gewerkschaft angehören und somit nicht tarifgebunden sind.