Kopfzeile

Aus für Weiß-Klauseln am Mietende

Der Bundesgerichtshof hat mit Hinweisbeschluss vom 14.12.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 198/10, entschieden, dass eine Mietvertragsklausel, wie dem Mieter auferlegt, zum Mietzeitende die Wohnung weiß zu streichen, unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof begründet diese Auffassung damit, dass eine derartige Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und den Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.

Der Bundesgerichtshof sieht die Unwirksamkeit deswegen, weil sich der Mieter durch diese Klausel darin gehindert sehen könnte, seine Wohnung in anderen, dezenten Farbentönen zu dekorieren.

Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe (weiß) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-Sebastian Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt

Zurück