
Die Opfervertretung ist die Vertretung von durch Straftaten Geschädigten oder deren Hinterbliebenen durch einen Rechtsanwalt. Sie kann sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geschehen.
Im Strafverfahren gegen den Täter hat das Opfer die Möglichkeit,
1. dem Strafprozess als Nebenkläger beizutreten und/oder
2. bereits im Strafverfahren seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen
(Adhäsionsverfahren).
Die Nebenklage ist geregelt in den §§ 395 bis 402 der Strafprozessordnung (StPO). Sie gibt den Opfern die Möglichkeit, während des Strafverfahrens anwesend zu sein und ihre Rechte wahrzunehmen. Die Opfer haben hierbei die Möglichkeit, selbst Fragen und Anträge zu stellen.
Das Adhäsionsverfahren, bei welchem, wie oben dargestellt, das Opfer seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafprozess geltend macht, ist in den §§ 403 bis 406c StPO geregelt.
Allerdings geht es den wenigsten Opfern darum, Geld aus dem zu ziehen, was ihnen angetan wurde. Vielmehr wollen sie durch ihre Beteiligung am Strafverfahren sicherstellen, dass ihre Interessen bei der Verurteilung gewahrt werden und dass sie fortlaufend über den Stand des Verfahrens informiert sind.
Außerhalb des Strafverfahrens kann das Opfer ebenfalls Ansprüche gegen den Täter geltend machen, so im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem es z.B. um Schadenersatz oder Schmerzensgeld gehen kann. Aber auch Ansprüche auf Beseitigung, z.B. von Schmierereien, oder auf Unterlassen, z.B. der nächtlichen Anrufe, kann das Opfer mithilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzen.
Die Kosten für die Verfolgung der Interessen des Opfers hat in der Regel der Straftäter zu tragen, in besonders schweren Fällen kommt auch die Staatskasse dafür auf, indem dem Opfer ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.