
Betroffene, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichtes oder anderer rechtsstaatswidriger Entscheidungen im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen durch Freiheitsentziehung Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG).
Auf Antrag wird die Entscheidung, welche Grundlage für die Freiheitsentziehung war, für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere, weil sie der politischen Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Strafmaßnahmen im groben Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.