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ALG I – Wochenende verkürzt nicht die Meldefristen bei der Arbeitsagentur

Wie das Sozialgericht Dresden in einer weiteren Entscheidung vom 01.04.2008 entschied, darf das Wochenende auf die 3-Tage-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden. Die Meldefrist beziehe sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit sei.

Hinweis:

Gleichwohl sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung jeweils umgehend die Bundesagentur hiervon informieren. Darüber hinaus sollten Sie im Falle des Erhaltes einer Kündigung innerhalb kürzester Frist einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen, um gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben. Hierfür haben Sie nach § 4 Abs. 1 KSchG lediglich 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit. Nach Ablauf dieser Frist, ist ein Vorgehen gegen die Kündigung nahezu ausgeschlossen.

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