
Das Sozialgericht Dortmund entschied am 12.01.2010 zum Az.: S 22 A S 5857/10 ER, dass ein langzeitarbeitsloser Vater, der das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnimmt, einen Anspruch auf Umzug in eine größere Wohnung hat. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt bezog der Vater einer elfjährigen Tochter ALG II. Die Tochter verbrachte jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei ihrem Vater in einer ca. 40 m² großen Wohnung. Das Jobcenter der Stadt Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 m² großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Hiergegen ging der Vater vor und bekam im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens Recht, in welchem das Jobcenter verpflichtet wurde, die begehrte Zusicherung zu erteilen.
Nach Auffassung des Gerichtes ist der Umzug in die größere Wohnung erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind mit einer Kaltmiete von 259,89 € angemessen. Es handelt sich bei dem Antragssteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 m² zu klein ist. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handelt, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötigt. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liegt nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 €). Der Mehrbedarf von 13,61 € entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 m² und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechtes zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall begründet das Gericht die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt ist, welches nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens bestehen bleibe.