
Wie zu Beginn des Jahres das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.01.2011 zum Az.: L 5 AS 423/09 B ER entschied, haben Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, welche gleichzeitig Eigentümer eines Einfamilienhauses sind, zwar Anspruch auf Leistungen zur Instandhaltung des selbst bewohnten Hauses, Voraussetzung sei aber, dass die Maßnahmen notwendig und angemessen sind. Im vorliegenden Fall war die Haustür des im Eigentum des SGB-II-Empfängers stehenden Einfamilienhauses nicht mehr reparierbar.
Als Ersatz für diese irreparable Haustür sei die preiswerteste Kunststoffhaustür aus dem Baumarkt angemessen. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker sei ein Betrag von 750,00 € ausreichend. Den Antrag auf Verurteilung des Jobcenters zu höherer Leistung hat das Gericht abgelehnt. Auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen, daher seien lediglich diese Kosten von der zuständigen ARGE zu tragen.