
Urteil des BSG vom 24.02.2011 (Az.: B 14 AS R)
Nach § 24 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger gesondert zu erbringen. In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet.
Damit ist nun Schluss. Das BSG hat in einer Entscheidung festgestellt, dass eben kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht. Auch nicht, wenn ein gebrauchtes Gerät angeschafft werden soll.
Anspruchsgrundlage für die Hilfe zur Wohnungserstausstattung ist § 24 Abs. 3 SGB II (§ 23 SGB II a.F.). Entscheidend für den Begriff der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung der Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Hierzu gehören alle Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben ermöglichen.
Hierzu gehört nach Ansicht des BSG kein Fernseher. Das Gericht orientierte sich dabei an dem Begriff „Wohnen" des § 22 SGB II. Danach werden Kosten für Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Es werden nur Leistungen übernommen, welche einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Zu diesen grundlegenden Bedürfnissen gehören Essen, Schlafen und Aufenthalt. Nicht dagegen bestimmte Freizeitbeschäftigungen.
Nach Ansicht des BSG dient ein Fernsehgerät nicht dem „Wohnen". Auch wenn es zu einem Großteil in Wohnungen aufzufinden ist, dient es gerade anderen Zwecken, nämlich der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.
Sollten Sie weitere Fragen hinsichtlich Ihrer Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II oder anderer Unterstützungsleistungen haben, können Sie sich gern mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.