
Die Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes durfte im streitigen Zeitraum 2006 bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 18.06.2008 entschieden. Grundsätzlich lasse das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe pauschalierenden Charakter, entschieden die Kasseler Richter zum Aktenzeichen B 14 AS 22/07 R.
Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 02.01.2006 bis zum 16.02.2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die ARGE hob für den Zeitraum des Klinikaufenthaltes die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf und kürzte es um 120,75 EUR. Denn durch die Verpflegung im Krankenhaus sei der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe zu dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10,00 EUR zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme gesehen, die Geldeswert habe.
Nunmehr hat der 14. Senat des Bundessozialgerichtes zugunsten des Arbeitslosen entschieden, dass die ARGE für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf diese Krankenhausverpflegung nicht habe kürzen dürfen.
Sie sei nicht berechtigt gewesen, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lasse das SGB II eine Reduzierung der Leistung auf Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu.
Denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe pauschalierenden Charakter. Dies schließe sowohl die Berücksichtigung individuell geringer als auch höherer Bedarfe aus.
Die vom Landessozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage des § 2 b ALG II - Verordnung vom 22.08.2005 i. V. mit der Sachbezugsverordnung – ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.
Nicht entscheiden musste das BSG darüber, ob § 2 Abs. 5 ALG II - Verordnung vom 17.12.2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist - rechtmäßig ist. Auch auf der Grundlage dieser hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre, nach Auffassung der Richter eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätte vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen (etwa der Pauschbetrag von 30,00 EUR) beachtet werden müssen.