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Keine Sanktion gegen SGB II - Empfänger nach unkonkreter Belehrung

Das Arbeitslosengeld II darf nur gekürzt werden, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 07.11.2008 zum Aktenzeichen S 6 AS 2026/06 entschieden. Es genüge nicht, so die Richter, wenn in einer Rechtsfolgenbelehrung lediglich eine Vielzahl der im Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wiederholt werden, ohne dem Betroffenen klarzumachen, welche der angedrohten Sanktionsmöglichkeiten konkret bei einem Verstoß gegen ihn verhängt werden.

Der Kläger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht ALG II. Die ARGE Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Der Kläger begab sich zu dem Vorstellungstermin. Er weigerte sich dann aber vorab einen Personalbogen auszufüllen. Zu einem Arbeitsvertrag kam es daraufhin nicht. Die ARGE Dresden verhängte deswegen eine Sanktion. Für 3 Monate wurden die Regelleistungen um 30 % gekürzt. Der Kläger erhielt insgesamt 279,00 EUR weniger. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Sozialgericht Dresden statt.

Da die Sanktionierung das Existenzminimum betreffe, müssten die formalen Regeln genau eingehalten werden. Die Sanktion dürfe nur verhängt werden, wenn der Betroffene vorab über die drohenden Rechtsfolgen präzise belehrt worden sei.

Er müsse unmittelbar aus der Rechtsfolgenbelehrung entnehmen können, um welchen genauen Betrag sein Arbeitslosengeld II gekürzt werde, wenn er gegen seine Pflichten verstößt. Diesen Anforderungen habe die Rechtsfolgenbelehrung der ARGE Dresden nicht genügt. Sie habe eine Vielzahl vom Gesetz vorgesehener Sanktionsmöglichkeiten wiederholt und dabei offen gelassen, welche davon tatsächlich zutreffen werde. Auf dieser Grundlage habe die Sanktion nicht verhängt werden dürfen.

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