
Bereits mit Urteil vom 02.03.2009 entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zum Az.: L 19 AS 61/08 dass, wenn ein SGB-II-Empfänger auf Druck der Behörden sein Eigenheim verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, er die Maklerkosten für den Verkauf nicht von der zuständigen ARGE ersetzt verlangen kann. Die Aufwendungen für die Makler ließen sich weder dem Umzug selbst, noch der Suche nach einer anderen Wohnung zuordnen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Eigenheim im Rhein-Erft-Kreis mit einem Schätzwert von rund 280.000,00 € verkauft, nachdem die zuständige ARGE die dafür anfallenden, nach Harz-IV-Maßstäben zu hohen laufenden Kosten nicht mehr übernahm. Die Maklerkosten in Höhe von rund 4.000,00 € verlangte der Leistungsempfänger von der zuständigen ARGE ersetzt, mit dem Argument, dass innerhalb der behördlichen Umsetzungsfrist von sechs Monaten ihm der Hausverkauf nur durch einen Makler möglich gewesen sei. Der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheimes stehe in untrennbaren Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraumes, zu der der Beklagte ihn aufgefordert habe, so der Kläger.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können nur Kosten des Umzuges und der Wohnungsbeschaffung erstattet werden. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle hierunter nicht.