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Übersendung von Veränderungsmitteilung mit einfachen Brief zulässig

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zum Az.: L 1 AL 49/09 am 29.10.2010 entschied, ist die Übersendung von Veränderungsmitteilungen mittels einfachem Brief grundsätzlich ausreichend. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die Bewilligung von Beraufsausbildungsbeihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch den Rückumzug des Klägers in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall nur dann rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verletzt hätte. Der Kläger hatte den Umzug mit einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, welcher diese jedoch nicht erreicht hatte. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah in dieser Konstellation, anders als die Vorinstanz, keine grobe Fahrlässigkeit.

Es begründet dies damit, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte. Auch eine Verpflichtung zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, bestehe generell nicht, sondern nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten. Das wären in etwa der Fall gewesen, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Behörde dieses Schreiben nicht zugegangen ist oder dass die Behörde um Übersendung in einer bestimmten Form aufgefordert hat. Derartige besondere Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor, so dass die rückwirkende Aufhebung unzulässig war.

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