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Unterhalt

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit. Das Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder (Kindesunterhalt) und Verwandte gerader Linie sein. In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Zum Unterhalt gehören:

  • Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
  • Zum Naturalunterhalt gehören:
    • Unterkunft
    • Nahrungsmittel
    • Bekleidung
    • Unterricht und Erziehung
    • Freizeitgestaltung
    • Taschengeld
  • Betreuungsunterhalt umfasst die Eigenleistung für Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, und Erziehung Minderjähriger

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:

  • Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
  • Unterhalt des oder der Lebensgefährten
  • Elternunterhalt gegenüber Eltern
  • Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
  • Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
  • Unterhalt des Staates gegenüber den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen und deren Familienangehörigen (Ehegatten; Kinder; etc.)