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Abschlussgebühren bleiben verloren

Der BGH hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.

Die beklagte Bausparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig wird, die nicht – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und dürfe nicht weiter verwendet werden.

Der BGH führt aus: Zwar finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, dies diene aber nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen.

Die Erhebung liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führe eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.

BGH Urteil vom 7.12.2010 Az. XI ZR 3/10

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