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Bank muss Verantwortlichkeit des Kunden für Kreditkartengeschäfte beweisen

Hat eine Bank bei einem Kunden Kreditkartenbeträge abgebucht, bestreitet der Kunde aber die Kreditkartengeschäfte und widerruft die Überweisungen, so muss die Bank beweisen, dass der Kunde die Geschäfte getätigt oder einen Missbrauch seiner Kreditkarte zu verantworten hat. Anderenfalls muss sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 16.02.2009 zum Aktenzeichen C 28708/08 rechtskräftig entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Rückerstattung von Beträgen, die ihre Bank auf Grundlage eines Kreditkartenvertrages abgebucht hatte. Sie besaß ab Mai 2007 eine MasterCard und stellte in der Folge in den Kreditkartenabrechnungen wiederholt von ihr nicht veranlasste Abbuchungen fest. Sie ließ ihre Karte jeweils sperren und erhielt dann eine neue Kreditkarte. Die Bank erstattete die nicht akzeptierten Beträge zunächst anstandslos. Nach den ersten beanstandenden Abbuchungen hatte die Kundin auf ihrem Computer außerdem vorsichtshalber ein Virenprogramm installieren lassen. Als die Kundin nach Erhalt der 3. Karte erneut Umsätze entdeckte, die nicht von ihr stammten, erstattete ihr die Bank weitere 57,74 €. Den Restbetrag in Höhe von 710,86 € zahlte sie jedoch nicht zurück. Sie vertrat die Ansicht, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Nutzung ihrer Karte ermöglicht. Dies folge bereits daraus, dass trotz der Ausstellung neuer Karten immer die gleichen Händler betroffen gewesen seien. Das lege den Verdacht eines Sorgfaltsverstoßes der Kundin nah. Ein Missbrauch durch Bankmitarbeiter sei ausgeschlossen, weil diese die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte nicht kennen. Die Kundin hätte im Übrigen ihren Computer sofort auf Viren überprüfen müssen. Die Kundin erhob schließlich mit Erfolg Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht entschied, dass die Bank verpflichtet ist, die abgebuchten Beträge zu erstatten. Die Bank habe nicht nachgewiesen, dass die Kundin die Kreditkartengeschäfte tatsächlich getätigt und den Missbrauch zu verantworten hat. Die Behauptung der sorgfaltswidrigen Kartenaufbewahrung, die die Bank darauf stütze, dass die neuen Kartendaten jeweils den gleichen Zahlungsempfängern bekannt geworden seien, stelle nur eine Vermutung dar. Die Bank habe nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung abgespielt haben soll. Das gleiche gilt für die Behauptung, es habe ein Virus im System des Computers der Kundin vorgelegen. Selbst wenn ein Virus vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen wären.

Nachdem die Karten mit ihrer Nummer bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekannt werden könne, im Übrigen auch Mitarbeitern der Bank, könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zu Stande gekommen sein.

Das Gericht schließt eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus. Eine solche setzt einen Sachverhalt voraus, der einen denklogischen Schluss zulasse. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Bank nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten für die Entstehung des Datenmissbrauches bestünden.

Leistet die Bank ohne weitere Überprüfung an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, das Geld vom Händler nicht mehr zurückzubekommen, nicht auf die Kundin abwälzen. Wolle sie sich absichern, solle sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass sie das Abbuchen von Händlern nicht mehr zulasse, gegen die Einspruch eingelegt wurde. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten könne der Klägerin nicht zur Last fallen.

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