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Trotz Startversuch: Anspruch der Passagiere auf Entschädigung?

Eine Flugverspätung ab 3 Stunden zieht Ansprüche der Passagiere auf Entschädigung nach sich, das ist seit 2005 geregelt.

Dazu, ob das auch gilt, wenn der Flieger zwar einen Startversuch unternimmt, aber aus technischen Gründen den Start abbrechen muss und wieder landet, hat sich das AG Rüsselsheim geäußert (Urteil vom 21.01.2011, Az.: 3 C 1392/10).

Der Kläger hatte einen Flug von Frankfurt gebucht. Der Start erfolgte zunächst pünktlich, musste jedoch wegen eines technischen Defektes abgebrochen werden. Der Weiterflug fand am nächsten Morgen statt.

Der Kläger berief sich auf die EU-Fluggastrechtverordnung und forderte Ausgleich.

Die Fluggesellschaft berief sich darauf, dass pünktlich abgeflogen worden sei. Außerdem wäre der technische Defekt ein außergewöhnlicher Umstand und eine Zahlung daher nicht geschuldet.

Dem folgte das Gericht nicht. Einen Abflug sah das Gericht erst dann, wenn das Fluggerät vom Boden abhebt und fliegt. Das ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Anzeige eines Defektes im vorliegenden Fall im Verlauf des Startvorgangs vor einem Abheben begründet nicht einen planmäßigen Abflug. Die Tatsache, dass der Kläger erst am Folgetag von der Beklagten in einem Flugzeug transportiert wurde, stellte mithin eine mehr als 3-stündige Abflugverspätung im Sinne der Verordnung dar.

Der vorgetragene technische Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand. Die genaue Ursache für den Eintritt dieses Defektes ist nicht dargelegt. Als außergewöhnliche Umstände sind nur Ereignisse anzusehen, die von außen her auf den Flugbetrieb bzw. das konkrete Fluggerät einwirken und von einem Luftfahrtunternehmen weder vorhersehbar noch beherrschbar sind. Ein derartiges Ereignis liegt hier nicht vor, so dass von einem normalen technischen Defekt auszugehen ist, der in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fällt und nicht zu einem Freiwerden führt. Der Klage war daher stattzugeben.

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