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Volle Minderung des Reisepreises nach Beinaheabsturz auf dem Rückflug

Turbulenzen auf dem Rückflug von einer ansonsten mangelfreien Reise können einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises auslösen. Ob dies der Fall ist oder der Minderungsanspruch nur einen Teil des Reisepreises beinhaltet, hängt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2008 zum Az.: X ZR 93/07 von der Schwere des Ereignisses ab, das zu dem Mangel geführt hat.

Vorliegend hatte der Kläger von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Er trug vor, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinaheabsturz gekommen sei. Dabei hätten er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden. Die Reise, für die der Kläger im Übrigen keine Mängel behauptet hat, sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280,00 € anerkannt hat.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Es führte hierzu aus, dass bei einem besonders schweren Ereignis, das zu einem Mangel führe, Minderungen gerechtfertigt sein können, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt seien. Ob dies der Fall sei, müsse auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden, die nunmehr durch das Berufungsgericht nachzuholen sei.

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