Kopfzeile

Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Internetkauf

(Fernabsatzvertrag)

In einem Urteil vom 03.11.2010 - Az.: VIII ZR 337/09 - hat der BGH die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Es wurde entschieden, dass ein Käufer bei fristgerecht erklärtem Widerruf eines Fernabsatzvertrages trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlustes den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, wenn er die Ware nur geprüft hat.

Die Parteien schlossen per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen geringen Betrag und machte geltend, dass Bett sein nicht mehr verkäuflich; nur die Heizung sei wieder verwertbar und allein dieser Betrag könne dem Käufer erstattet werden. Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner grundsätzlich statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung muss ein Verbraucher Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Diese Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellten lediglich eine Prüfung der Sache dar. Der BGH führt insoweit aus, dass der Käufer, der übe das Internet bestellt, dem Käufer hinsichtlich der Prüfungsmöglichkeiten gleichgestellt werden müsse. Insoweit könne dieser im Geschäft „probeliegen“, das müssen man dem Käufer eines Fernabsatzkaufvertrages auch zubilligen:

Der Verbraucher soll nach Gesetz grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließe die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt Tyroller

Zurück