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Besteuerung schwerer Geländefahrzeuge als PKW ab Mai 2005 verfassungsgemäß

Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist ab dem 01.05.2005 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t, zum Beispiel Geländewagen, allein an Hand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen, ob das Fahrzeug als PKW oder als LKW zu besteuern ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.09.2008 zum Aktenzeichen II R 62/07 entschieden.

Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger Halter eines Toyota Landcruiser Typ J 8. Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2960 kg. Es wurde im Hinblick auf § 23 Abs. 6 a StVZO bis zum 30.04.2005 alleine wegen seines zulässigen Gesamtgewichtes von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert. Die sich nach dem Gewicht bemessende Steuer betrug 172,00 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO besteuerte das beklagte Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab dem 01.05.2005 als PKW. Die auf den Hubraum des Kraftfahrzeuges bezogene Steuer betrug nun 1.578,00 €.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die von dem beklagten Finanzamt vorgenommene Besteuerung.

Er entschied, dass die auf den 01.05.2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2 a Kraftfahrzeugsteuergesetz im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten würden, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt. Der BFH entschied hierzu, dass diese Vorschrift keine konstitutive sondern eine nur klarstellende Bedeutung zukommt, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.

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