
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit
Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: 13 U 712/10,
entschieden,
dass bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn
die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des
Unfallgegners regelmäßig nicht zurücktritt.
Nach
Ansicht des OLG Nürnberg verhält es sich so, dass der Fahrer, der mit Erfolg
die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, darlegen und beweisen
muss, dass er sich wie ein „Idealfahrer" verhalten hat.
Für
das OLG bedeutet dies, dass sich der Fahrzeugführer nicht nur in der konkreten
Situation wie ein Idealfahrer verhält, vielmehr stellt das OLG darauf ab, dass ein Idealfahrer nicht schneller als
die Richtgeschwindigkeit 130 km/h auf Autobahnen fährt; fährt ein
Fahrzeugführer schneller, so ist er eben kein Idealfahrer mehr und er haftet
aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr.
Weitere
Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt