
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz, in der Entscheidung zum Az.: 1 K 825/07.MZ, hat die Polizei zurecht angeordnet, dass der sichergestellte, frisierte Motorroller eines Jugendlichen vernichtet werden soll, sofern ein freihändiger Verkauf desselben an eine zuverlässige Person nicht möglich ist. Das Gericht schloss hierbei eine Verwertung des Motorrollers im Wege der öffentlichen Versteigerung aus, da dabei nicht gewährleistet werden könne, dass der Ersteigerer den Roller nicht in dem derzeit frisierten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr benutze.
Nachdem sich eine Anwohnerin in einem Mainzer Vorort über ruhestörenden Lärm durch Jugendliche mit ungewöhnlich lauten Motorrädern beschwert hatte, fanden Polizeibeamte vor Ort den Motorroller des Klägers vor. Abgasanlage und Luftfilter waren technisch so verändert worden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte. Der Roller erreichte knapp 100 km/h, gab der Kläger selbst an. Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger stellten die Beamten den Roller sicher. In der Folge ordnete die Polizei die Vernichtung des Rollers unter der Bedingung an, dass ein freihändiger Verkauf desselben an eine zuverlässige Person in angemessener Frist nicht möglich sei.
Das Verwaltungsgericht bestätigte diese polizeiliche Maßnahme. Da wegen der Manipulation am Roller dessen allgemeine Betriebserlaubnis erloschen sei, habe ihn die Polizei zurecht sichergestellt. Seine Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung komme nicht in Frage, denn dabei könne nicht gewährleistet werden, dass der Ersteigerer den Roller nicht in dem derzeit frisierten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr fahre. Dieser Gefahr könne nur durch die Auswahl eines geeigneten, zuverlässigen Käufers begegnet werden. Komme ein solcher Kaufvertrag nicht zustande, bleibe nur die Vernichtung des Rollers.