
Durch den Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, im Scheidungsfall geteilt. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt.
Der Ehegatte, der höhere Anwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten in der Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ausgleichspflichtig.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:
Der betroffene Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts nach der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Bezugsgröße und bewertet das Anrecht zum Ende der Ehezeit. Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art nach dem Ende der Ehezeit, die sich auf den Ehezeitanteil auswirken, sind zu berücksichtigen, wenn sie bis zur letzten richterlichen Entscheidung im Versorgungsausgleich eingetreten sind. Den ermittelten Ausgleichswert unterbreitet der Versorgungsträger dann als Vorschlag eines Ausgleichswertes dem Familiengericht. Dieses ist an den vorgeschlagenen Ausgleichswert jedoch nicht gebunden.
Der Gesetzgeber lässt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Versorgungsausgleichsvereinbarungen.
Eine Vereinbarung kann schon im Vorfeld des Scheidungsverfahrens von den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden, ist jedoch befugt, diese Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen. Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn auch die maßgebliche Versorgungsregelung dies zulässt und die beteiligten Versorgungsträger zustimmen.
In der Vereinbarung können die Ehegatten auch den Versorgungsausgleich ausschließen oder z. B. die Ausgleichsansprüche dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschlossen wird, bedarf aber der notariellen Beurkundung.