
Wie das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 05.02.2008 zum Az.: 7 L 54/08.KO entschied, bleibt das Bundesamt für den Zivildienst berechtigt, auch einen Jungunternehmer zum Dienst einzuberufen, selbst wenn dies die Insolvenz seiner Firma bedeuten kann. Dies begründete das Gericht damit, dass er zum Zeitpunkt der Betriebsanmeldung seine Dienstpflicht kenne, die Zivildienstzeit in seine betriebliche Disposition einbeziehen müsse.
Der Antragssteller war im Mai 2004 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Seit August 2004 betrieb er ein selbstständiges Gewerbe. Einen ersten Zurückstellungsantrag lehnte das Bundesamt für Zivildienst ab. Der zweite, nach dem Tod seines Vaters gestellte Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung trug der Antragssteller vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Antrag ab und berief den Antragssteller ein. Hiergegen setzte dieser sich mit einem Eilantrag erfolglos zur Wehr.
Nunmehr hat der Antragssteller erneut unter Hinweis auf die Nachteile für sein Unternehmen und seine Mutter beantragt, diese gerichtliche Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte auch diesen Antrag ab. Der Antragssteller habe seine Dienstverpflichtung gekannt, als er seinen Betrieb angemeldet habe und hätte sie in seine betriebliche Planung einbeziehen müssen. Der Vortrag, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, die Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit der Familie zur Folge, greife nicht. Bei Betriebsanmeldung hätte der Antragssteller Vorkehrungen treffen müssen, die eine Weiterführung oder vorübergehende Stilllegung ermöglichen.