
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 30.10.2009 bestätigt, dass die Verhängung eines zweijährigen bundesweiten Stadionverbots gegen einen Fußballanhänger, der sich in der Nähe einer Ausschreitung befunden hat, rechtmäßig ist (Az.: V ZR 253/08).
Der BGH führte aus, dass das Verbot vom Hausrecht gedeckt sei, da die präventive Wirkung von Stadionverboten nur dann erzielt werden könne, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden kann, deren bisheriges Verhalten befürchten lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.
Ein Prüfungspunkt im vorliegenden Fall sei das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hatte.
Im vorliegenden Sachverhalt fand am 25.03.2006 in der MSV-Arena ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem FC Bayern München statt. Der Kläger, seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach dem Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhänger des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichtes auch der Kläger gehört, und Anhänger des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde.
Mit Schreiben vom 18.04.2006 sprach die Betreiberin der MSV-Arena gegenüber dem Kläger ein bis zum 30.06.2008 befristetes Betretungsverbot für das Stadion und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen aus. Sie schütze sich auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB. Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruch verhängt werden. Es wäre aufzuheben gewesen, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage gegeben hätte und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 27.10.2006 nach § 153 StPO eingestellt. Die Beklagte entschied, nach Einsicht in die Ermittlungsakte, dass das Stadionverbot aufrecht erhalten werde.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Es führte insoweit aus, dass über das Verhängen von Stadionverboten für die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind nach dem BGH andere Maßstäbe anzuwenden, als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei höheren Spielen. Während nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibe, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine derartige Besorgnis ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger.
Darüber hinaus bestätigte der Bundesgerichtshof, dass weder das zeitliche Ausmaß (zwei Jahre) noch der bundesweite Umfang des Verbotes rechtlich zu beanstanden sei. Hierbei spielte es keine Rolle, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sei. Die Verhängung eines Stadionverbotes habe stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen.
Dies könne jedoch keine Ausführung auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbotes haben.
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