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aktuelles Thema: Winterreifenpflicht

Nach § 2 Abs. 3a StVO darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn es mit M+S-Reifen ausgerüstet ist.

Das bedeutet, dass eine bestimmte Zeit, in der M+S-Reifen aufgezogen sein müssen, nicht festgelegt ist.

Aber wenn Witterungsbedingungen wie oben beschrieben vorherrschen, müssen M+S-Reifen vorhanden sein, um nicht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro (Nr. 5a Bußgeldkatalog) zu riskieren. Wird aufgrund des Nicht-Vorhandenseins von M+S-Reifen bei entsprechender Witterungslage ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, ist ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von 80 Euro fällig.

Vorgeschrieben sind M+S-Reifen demnach nur bei den entsprechend schlechten Straßenverhältnissen. Experten empfehlen jedoch die Winterreifen nach der sogenannten O-bis-O-Regel zu montieren: Demnach sollen von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern Winterreifen auf dem Auto bleiben.

Die Regelung trifft grundsätzlich alle PKW, LKW, Busse und Motorräder. Ausnahmen gelten für bestimmte Busse und landwirtschaftliche Maschinen.

Den Bedingungen entsprechende Reifen müssen eine M+S-Bezeichnung  auf dem Reifenprofil aufweisen. Es ist somit erforderlich, die vorhandenen Reifen darauf zu kontrollieren.