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Zugewinnausgleich

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss der Zugewinn in einem gesonderten Verfahren ausgeglichen werden. Dabei wird der Wert des Anfangsvermögens und des Endvermögens jedes Ehegatten gegenübergestellt. Entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu.

Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten erst genau geschaut wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind.

Im Normalfall haben Ehegatten während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.

Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erscheint nicht schwer: der niedrigere Zugewinn wird von dem höheren Zugewinn subtrahiert und dieses Ergebnis halbiert.

Die Kompliziertheit des Zugewinnausgleiches besteht darin, die korrekten Anfangs- und Endvermögensbeträge festzustellen und insbesondere die Rechte auf Auskunft durchzusetzen.